Alles, was Sie wissen müssen
Der Gedanke an eine Einäscherung wirft bei vielen Menschen in der Schweiz zunächst zahlreiche Fragen auf – nicht nur emotional, sondern auch organisatorisch und rechtlich. Besonders die sogenannte Sargpflicht sorgt häufig für Unsicherheit: Muss tatsächlich ein Sarg oder ein anderes Behältnis verwendet werden, auch wenn die verstorbene Person nicht erdbestattet, sondern verbrannt wird? In diesem Beitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick darüber, warum ein Sarg oder ein spezielles Verbrennungsbehältnis bei einer Feuerbestattung in der Schweiz in der Regel verpflichtend ist, welche kantonalen Unterschiede bestehen und wie Sie den Ablauf individuell und würdevoll organisieren können.
Feuerbestattung in der Schweiz – ein Überblick
Die Feuerbestattung ist in der Schweiz seit Jahrzehnten auf dem Vormarsch. Viele Menschen entscheiden sich aus praktischen Gründen, aufgrund ökologischer Überlegungen oder wegen der persönlichen Weltanschauung für diese Bestattungsform.
Im Unterschied zu Deutschland oder Österreich gibt es in der Schweiz kein einheitliches Bundesgesetz, das die Details regelt. Stattdessen liegt die Verantwortung bei den Kantonen. Das bedeutet: Jeder Kanton hat eigene Bestattungs- und Gesundheitsgesetze, die jedoch in vielen Punkten übereinstimmen.
Typischer Ablauf einer Feuerbestattung:
1. Überführung und Einbettung:
Der Verstorbene wird vom Bestatter abgeholt und hygienisch versorgt. Dabei wird er in einen Sarg oder ein anerkanntes Behältnis gebettet.
2. Aufbahrung:
Auf Wunsch findet eine Abschiedsfeier am offenen oder geschlossenen Sarg statt.
3. Überführung ins Krematorium:
Der Sarg wird in das regionale Krematorium transportiert.
4. Identitätsfeststellung:
Die Identität wird durch ein feuerfestes Schamottplättchen mit Nummer eindeutig gesichert.
5. Kremation:
Der gesamte Sarg wird bei ca. 850–1.200 °C verbrannt.
6. Ascheaufbereitung:
Nach dem Erkalten werden Metallteile entfernt und die Asche in die Aschenkapsel gefüllt.
7. Urnenbeisetzung oder Verstreuung:
Die Urne kann auf dem Friedhof beigesetzt, in einer Urnennische aufgestellt oder – nach kantonaler Genehmigung – auch zuhause aufbewahrt oder in der Natur verstreut werden.
Ist ein Sarg bei der Feuerbestattung gesetzlich vorgeschrieben?
Ja, in allen Kantonen der Schweiz ist ein Sarg oder zumindest ein zugelassenes Verbrennungsbehältnis verpflichtend.
Das ergibt sich aus mehreren Gründen:
1. Hygiene:
Ein Behältnis schützt vor dem Austreten von Flüssigkeiten und erleichtert die Überführung.
2. Technik:
Schweizer Krematorien sind auf Särge oder geeignete Behälter ausgelegt.
3. Pietät:
Der würdige Umgang mit Verstorbenen ist gesetzlich verankert.
Wichtig zu wissen: Es muss nicht zwingend ein traditioneller Holzsarg sein. Viele Kantone erlauben auch ökologisch zertifizierte Kartonsärge oder Verbundmaterialbehältnisse, sofern diese alle Vorschriften erfüllen.
Welche Sargarten sind in der Schweiz erlaubt?
Für die Feuerbestattung gelten weniger strenge Anforderungen als bei der Erdbestattung. Typisch sind:
- Schlichte Verbrennungssärge aus Holz oder Spanplatten
- Karton- oder Pressspanbehälter, sofern sie amtlich zugelassen sind
- Ökologische Särge aus zertifizierten Naturmaterialien (z.B. FSC-Holz)
Ob ein alternatives Behältnis verwendet werden darf, hängt vom Kanton und vom Krematorium ab. Deshalb sollte vorab immer eine Abklärung erfolgen.
Gibt es Ausnahmen von der Sargpflicht?
Viele Angehörige fragen sich, ob aus religiösen oder kulturellen Gründen ein Verzicht auf den Sarg möglich ist. Hier gilt:
- Eine Einäscherung nur im Leichentuch ist in der Schweiz nicht erlaubt.
- Ein Ersatz durch zertifizierte, stabile Kartonbehälter oder spezielle ökologische Särge ist hingegen oft möglich.
Solche Alternativen müssen jedoch alle hygienischen und technischen Standards erfüllen.
Unterschiede zu Deutschland und Österreich
Deutschland | Österreich | Schweiz |
---|---|---|
Einheitliche Sargpflicht | Einheitliche Sargpflicht | Sarg oder zertifiziertes Verbrennungsbehältnis |
Friedhofszwang für Urnen | Teilweise Heimaufbewahrung erlaubt | Flexible Urnenverstreuung möglich |
Nur Holzsärge erlaubt | Holzsärge oder ökologische Varianten | Holz- oder Kartonsärge je nach Kanton |
Ablauf der Kremation im Detail
1. Abholung und Versorgung:
Nach der Todesfeststellung überführt der Bestatter den Verstorbenen.
2. Einbettung:
Die Einbettung erfolgt in einen Sarg oder ein Behältnis Ihrer Wahl (nach Vorschrift).
3. Abschiednahme:
Angehörige können Abschied nehmen, wenn gewünscht mit einer Zeremonie.
4. Transport ins Krematorium:
Der Sarg wird sicher in das zuständige Krematorium überführt.
5. Identitätsprüfung:
Das Schamottplättchen wird beigelegt.
6. Einäscherung:
Dauer ca. 1,5 bis 2 Stunden.
7. Ascheverarbeitung und Urne:
Die Asche wird aufbereitet und in eine Urne gefüllt.
Kosten eines Einäscherungssarges
Die Preise hängen von Material, Region und Ausstattung ab:
- Schlichter Verbrennungssarg: ca. CHF 300–700
- Kartonsarg (falls zugelassen): ab CHF 200
- Hochwertiger Aufbahrungssarg: CHF 1.000–3.000
Viele Bestatter bieten Pauschalangebote, die alle Leistungen abdecken.
Ökologische Aspekte
Immer mehr Menschen wünschen sich eine umweltfreundliche Lösung. Dafür eignen sich:
- FSC-zertifiziertes Holz
- Kartonsärge ohne Lacke oder Metallteile
- Natürliche Innenausstattung
Diese Varianten reduzieren den ökologischen Fußabdruck erheblich.
Fazit
In der Schweiz ist für die Einäscherung grundsätzlich immer ein Sarg oder ein zertifiziertes Verbrennungsbehältnis vorgeschrieben. Ein vollständiger Verzicht auf ein Behältnis ist in keinem Kanton erlaubt.
Wer ökologische oder kostengünstige Lösungen sucht, kann sich über Kartonsärge oder spezielle Naturmaterialien informieren. Für Angehörige ist es wichtig, frühzeitig mit dem Bestatter und dem Krematorium zu sprechen, um alle Vorschriften einzuhalten und den Abschied nach den eigenen Wünschen zu gestalten.
Tipp: Die Bestimmungen unterscheiden sich zwischen den Kantonen. Wenden Sie sich im Zweifel direkt an Ihre Gemeindeverwaltung oder das zuständige Krematorium. Diese Stellen informieren Sie verbindlich.